Wer Videos, Reels oder Stories für Social Media produziert, denkt oft zuletzt an das Urheberrecht – dabei lauern gerade hier erhebliche finanzielle Risiken. Im Gespräch mit Podcast-Host Florian Gipser erklärt Dr. Max Greger, promovierter Fachanwalt für IT-Recht und selbst passionierter Musiker, wo die rechtlichen Fallstricke auf Plattformen wie LinkedIn, Instagram, TikTok und YouTube liegen. Sein Fazit: Insbesondere fremde Musik in eigenen Videos wird derzeit massiv abgemahnt – mit Forderungen, die früher unvorstellbar gewesen wären.
Memes und Screenshots: Die Schranke des Paragraf 51a
Viele Nutzer machen sich einen Spaß daraus, Screenshots aus Filmen wie Star Wars mit eigenen Sprechblasen zu versehen und auf LinkedIn zu posten. Erstaunlicherweise ist das seit 2021 durch Paragraf 51a Urheberrechtsgesetz häufig zulässig. Dieser regelt neue Schranken für Parodie und sogenanntes Pastiche.
Nach Gregers Einschätzung ist es legal, Memes, Remixes oder Fanfiction zu veröffentlichen, wenn der künstlerische, kulturelle oder humorvolle Gehalt überwiegt. Entscheidend ist, dass man eine eigene Botschaft transportiert und nicht bloß reine Werbung betreibt. Ein Beispiel sind die bekannten Conni-Memes, die Greger selbst auf LinkedIn ausprobiert hat – urheberrechtlich unproblematisch.
Solange es nicht die berechtigten Interessen des Urhebers verletzt, etwa durch eine Werkentstellung ins politisch Extreme, greift diese Schranke – und sie gilt sogar für Unternehmen, nicht nur für private Nutzung.
Vorsicht bei Marken- und Persönlichkeitsrechten
Auch wenn das Urheberrecht eine Nutzung erlaubt, können andere Rechte betroffen sein. Viele Filmfiguren sind zusätzlich markenrechtlich geschützt – etwa Darth Vader oder die Lego-Männchen, deren charakteristische Form als Bildmarke abgesichert ist. Wer solche Figuren in Memes verwendet, riskiert markenrechtliche Probleme.
Hinzu kommt: Sobald ein echter Mensch erkennbar ist, greift das Recht am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht, das nicht automatisch der Urheberrechtsschranke unterfällt. Auch der Datenschutz spielt eine Rolle. Greger rät daher, sich bei jedem Post bewusst zu fragen, ob man das Risiko wirklich eingehen will.
Reaction-Videos und die Zitierschranke
Auch das populäre Format der Reaction-Videos ist nicht automatisch erlaubt. Niemand gibt sein Videomaterial ohne Weiteres zur Vervielfältigung frei. Zulässig kann es aber über die urheberrechtliche Zitierschranke werden – vorausgesetzt, man setzt sich inhaltlich mit dem Material auseinander, nennt die Quelle und beschränkt die Nutzung auf das Notwendigste. Wer fremdes Material lediglich verwendet, um den eigenen Beitrag aufzuwerten, bewegt sich dagegen im rechtswidrigen Bereich.
Die große Abmahnwelle: Musik in Videos
Am kritischsten wird es beim Hinterlegen eigener Videos mit fremder Musik. Greger schildert die Entwicklung: Nach den frühen Filesharing-Abmahnungen über Programme wie eMule oder Napster folgte vor einigen Jahren die Jerusalema-Welle, bei der Accounts abgemahnt wurden, die zum gleichnamigen Song getanzt hatten. Hier ging es plötzlich nicht mehr um einige hundert, sondern um mehrere tausend Euro.
Der Grund liegt in der Rechtelage der Plattformen: Zwar zwingt das Urheberrecht-Diensteanbieter-Gesetz die Plattformen zu Verträgen mit den Rechteinhabern, doch das gilt nur für die private Nutzung. Unternehmensaccounts und Selbstständige fallen nicht darunter und können daher nicht mehr auf Chart-Musik zugreifen.
Aktuell durchforsten Abmahner gezielt jahrealte Videos, in denen etwa Songs von Taylor Swift oder Michael Jackson als Hintergrundmusik genutzt wurden. Die maximale Forderung, die Greger je gesehen hat, lag bei rund 42.500 Euro – für eine fünfjährige Nutzung des Songs „Skandal im Sperrbezirk“.
Warum die Forderungen strategisch überzogen sind
Greger hält solche Summen für sportlich übertrieben. Sie basieren auf älteren Vergütungsregeln des Deutschen Musikverlegerverbandes, die ursprünglich für teure TV-Werbespots gedacht waren – und nicht die Besonderheiten von TikTok oder Instagram abbilden, wo Videos meist nur kurz Reichweite erzielen und danach nutzlos im Archiv liegen. Aktuelle Rechtsprechung zu Musik und Social Media existiert bislang nicht.
Genau deshalb klagen die Abmahner in der Regel nicht, sondern setzen auf die Drohkulisse. Ihr Kalkül: Wenn nur wenige die volle Summe zahlen und man sich mit den übrigen niedriger einigt, lohnt sich das Geschäft. Greger weist zudem auf ein weiteres Risiko hin: An einem Video hängen zahlreiche Rechte – am Bildmaterial, am Komponisten, am Produzenten, an den ausübenden Künstlern und Textdichtern. Theoretisch könnte man mehrfach von verschiedenen Seiten zur Kasse gebeten werden.
Praktische Empfehlungen für rechtssicheren Content
Greger und Gipser sind sich einig: Trendsongs sollte man komplett meiden, da selbst lizenzierte Musik aus Plattform-Mediatheken jederzeit ihren Rechtestatus verlieren kann. Ihre Empfehlungen:
- Videos ganz ohne Musik produzieren oder ausschließlich Musik nutzen, deren Lizenz dauerhaft und für den jeweiligen Zweck gesichert ist.
- Lizenzplattformen wie Musicfox, Adobe oder Envato Elements nutzen, bei denen mit der Zahlung klare Lizenzen erworben werden – oft schon für 50 bis 80 Euro.
- Bei ausländischen Plattformen genau prüfen, welche Rechte tatsächlich abgedeckt sind, inklusive Synchronisationsrecht für alle Nutzungsarten.
- Die kostenlosen, kommerziell nutzbaren Audio-Libraries der Plattformen selbst verwenden – YouTube, TikTok und Meta bieten eigene Bibliotheken, deren Musik jedoch nur auf der jeweiligen Plattform genutzt werden darf.
- Bei Instrumental- und GEMA-freier Musik in die Nutzungsbedingungen schauen; hier ist eine Einzellizenzierung nach Zweck besonders sicher.
Greger stellt klar, dass er die Balance sucht: Ohne Urheberrecht gäbe es weniger künstlerisches Schaffen. Wer mit fremder, nicht lizenzierter Musik Reichweite und damit Nutzen generiert, muss dafür geradestehen – auch wenn die Art des Vorgehens der Labels und die Höhe der Forderungen kritisch zu sehen sind.
Ausblick: KI-Musik als nächste Büchse der Pandora
Zum Schluss deutet Greger ein Thema an, das eine eigene Folge verdient: KI-generierte Musik. Diese sei nicht wirklich selbst kreiert, sondern setze Inhalte bekannter Lieder neu zusammen. Auch wenn dies kompositorisch kein Klau sei, handle es sich in Bezug auf Sound zumindest um eine Form des Diebstahls. Erste prominente Klagen von Verlagen gegen KI-Plattformen laufen bereits – wer KI-Musik nutzt, ist also keineswegs vollständig auf der sicheren Seite.